Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Erwerb eines Tickets erklären man das Einverständnis zu den Allgemeine Beförderungsbedingungen sowie die Verhaltensregeln für Kunde, Gäste und Besucher, entsprechend dem Hygienekonzept des Touristenzentrum Am Adlerfelsen GmbH.
Allgemeine Beförderungsbedingungen für Seilbahnen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.
(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte
Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSVTipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen:
1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.
f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:
1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
2. Das mutwillige gewaltsame Öffnen der Sicherheitsverrieglung während der Fahrt sind verboten.
3. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
4. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten.
5. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b) Mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
c) Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
d) Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
e) Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
7. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
8. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
§ 3 Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem (z.B. Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-) Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.
§ 4 Beförderung von Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,
1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
3. die betrunken sind.
4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.
5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
1. die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.
4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren vorbehalten.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.
(6) Schlechte Witterungsbedingungen (z.B. Sturm, Gewitter u.ä.), unvermeidbare Betriebsstörungen und Elementarereignisse, Nichtbeachten der Anweisungen des Betriebspersonals, Verlust oder Unbrauchbarmachung von Fahrausweisen schließen eine Erstattung des Kaufpreises aus.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 5fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 30,00 €.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr.2 auf einen Zuschlag von 10,00 € , wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Datenschutz und Videoüberwachung
(1) Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Touristenzentrum Am Adlerfelsen GmbH
Bergstrasse 7
08309 Eibenstock
Eibenstock, 01.11.2020
Mit ihrer Anmeldung erklären man das Einverständnis zu den Leihbedingungen und akzeptieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verhaltensregeln für Kunde, Gäste und Besucher, entsprechend dem Hygienekonzept des Touristenzentrum Am Adlerfelsen GmbH.
(1) Für die Montagen und Einstellung von Ski und Bindungen ist ein Mietvertrag notwendig. Mit der Unterschrift erklärt sich der Kunde mit der fachgemäßen Einstellung der Bindung laut Anweisung des Herstellers einverstanden und akzeptiert das Reglement und die Verleihbedingungen.
(2) Zum Abschluss eines Mietvertrages ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig.
(3) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die zum Zwecke der Vermietung angegebenen persönlichen Daten werden zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden von uns vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
(4)Online Buchungen sind bis 48 Stunden vor Beginn stornierbar. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% der Buchungssumme, jedoch mindestens EUR 5,-berechnet.
(5) Rückvergütungen werden ausschließlich bei Krankheit oder Unfall vorgenommen. Ein ärztliches Attest ist zwingend.
(6) Retourniert der Kunde die Leihgeräte am Ende der Leihdauer nicht, werden wir ermächtigt, nach einer Frist von 7 Tagen den Zeitwert der Leihgeräte des Kunden einzufordern und eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstellen.
(7) Während der Mietdauer hat der Mieter die volle Verantwortung für die ausgeliehenen Geräte – Objekte.
(8) Das Material ist nicht gegen Bruch und Diebstahl versichert.
(9) Im Falle von Verlust, Diebstahl oder Totalschaden wird dem Kunden 85 % des Marktwertes des Verleihobjektes in Rechnung gestellt. Bei Diebstahl muss eine Anzeige durch den Mieter bei der Polizei erfolgen.
(10) Die Verleihgeräte können gegen 10 % Zuschlag auf die Verleihgebühr gegen Bruch versichert werden. Ein Selbstbehalt entfällt. Diese Versicherung gilt nicht bei Diebstahl, Verlust, Vorsatz oder unsachgemäßer Behandlung.
Wir bitten um eine sorgfältige Benutzung des gemieteten Materials. Wir wünschen viel Spaß und unbeschwerte Urlaubstage.
Gerichtsstand: Eibenstock
Touristenzentrum Am Adlerfelsen GmbH / Bergstraße 7/ 08309 Eibenstock
Mit der Kursanmeldung erklärt der Teilnehmer das Einverständnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Verhaltensregeln für Kunden, entsprechend dem Hygienekonzept der Touristenzentrum Am Adlerfelsen GmbH (im Folgenden SkiArena Eibenstock).
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere das Erteilen von Ski- bzw. Snowboardunterricht und damit zusammenhängende Tätigkeiten (im Folgenden kurz: „Kurse“). Im Zusammenhang mit den angebotenen Kursen wird keine Garantie für den Ausbildungserfolg übernommen.
(2) Die Kuranmeldung kann per Telefon, E-Mail, Fax oder mittels Buchungsformular erfolgen. Verbindlich ist diese erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Skiarena Eibenstock.
(3) Das Kursticket ist nicht übertragbar. Es ist nur für den auf der Kurskarte eingetragenen Zeitraum gültig. Das Kursticket wird nicht zurückerstattet. Es ist dem Skilehrer unaufgefordert am Treffpunkt vorzuzeigen. Kurse sollten in möglichst kurzen zeitlichen Abständen belegt werden.
(4) Die Bezahlung erfolgt vor Kursbeginn.
(5) Der Skipass ist während der Ausbildung im Kurspreis enthalten. Dies gilt nicht für die Skiausrüstung.
(6) Gruppenkurse:
– Verkleinert sich eine Gruppe auf unter 4 Teilnehmer behält sich die Skischule das Recht vor diese mit einer anderen Gruppe zusammenzulegen oder Unterrichtsstunden zu kürzen.
– Die maximale Kurszeit beträgt 6 aufeinanderfolgende Tage. Danach beginnt ein neuer Kurs.
– Es besteht kein Anspruch auf einen festen Skilehrer während des Kurses.
(7) Privatkurse:
– Privatkurse sind auf maximal 4 (leistungsgleiche) Teilnehmer begrenzt.
– Privat oder Familienunterricht muss bis 24h vorher annulliert werden, sonst wird der volle Kurspreis berechnet.
(8) Vom Kursteilnehmer nicht genutzte Unterrichtsstunden verfallen und können nicht verrechnet, vergütet, nachgeholt oder übertragen werden. Das pünktliche Erscheinen am Treffpunkt liegt in der Verantwortung des Skigastes. Bei Rücktritt während einer laufenden Dienstleistung oder bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin erfolgt keine Rückerstattung oder Gutschrift der Kursgebühr. Eine Rückerstattung der Kursgebühr ist nur wegen Krankheit und unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung möglich. Es werden nur die nicht genutzten Einheiten rückerstattet.
(9) Bei 4 und 5-jährigen Kindern erfolgt eine kulante Rückerstattung der nicht genutzten Einheiten Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.
(10) Online Buchungen sind bis 48 Stunden vor Beginn stornierbar. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% der Buchungssumme, jedoch mindestens 5,- € berechnet. Die Rückzahlungen erfolgt im Skischulbüro (Skiverleih SkiArena Eibenstock) oder bei Online Buchungen als Erstattung auf ein anzugebenes Konto.
(11) Alle Unfälle, Unfallbeteiligungen und Schadensfälle (Personen-/Sachschäden), die während des Skikurses (Skischule) passieren, müssen binnen 24 Stunden in schriftlicher Form gemeldet werden. Andernfalls verzichtet der Kunde unwiderruflich auf Ansprüche jeglicher Art gegenüber der Skischule bzw. dem Verleih. Für Skiunfälle und deren Folgen haftet die Skiarena Eibenstock nicht, soweit sie nicht fahrlässig verursacht werden. Jeder Teilnehmer trägt die mit den Sportaktivitäten typischerweise verbundenen Risiken selbst. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen für den persönlichen Versicherungsschutz zu sorgen. Darüber hinaus werden eine Unfall-, eine persönliche Haftpflicht- und eine Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen.
(12) Sollte die Skiarena Eibenstock, aufgrund behördlicher Vorgaben oder Anordnungen Kurse absagen müssen, werden bereits geleistete Zahlungen, für noch nicht in Anspruch genommene Leistungen, erstattet. Entschädigungszahlungen, beispielsweise für ausgefallene Ausbildungen sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche werden nicht anerkannt.
(13) Bei allen Kursangeboten sind Änderungen durch Witterungseinflüsse vorbehalten. Kursausfälle wegen witterungsbedingter Einflüsse (höhere Gewalt) werden nicht ersetzt. Kurse finden bei jeder Witterung statt.